Verlegerverbände verlangen EU-Stopp für Metas Crawling-Klausel vor dem 30. Oktober

Das Wichtigste in Kürze
- BDZV und MVFP fordern die EU-Kommission auf, Metas zum 30. Oktober 2026 angekündigte Änderung der Commercial Terms sofort zu prüfen und bis zum Abschluss zu untersagen.
- Nach Darstellung der Verbände dürfte Meta künftig auch die mit geposteten Inhalten verknüpften Domains und URLs automatisiert durchsuchen, speichern und auswerten.
- Die Verbände stützen sich auf Artikel 6 Absatz 12 des Digital Markets Act und sprechen von einer missbräuchlichen Koppelung.
Die beiden großen Presseverbände, der Zeitungsverlegerverband BDZV und der Medienverband der freien Presse (MVFP), wollen, dass Brüssel eine Vertragsänderung von Meta stoppt, bevor sie greift. In einer gemeinsamen Mitteilung vom 20. Oktober fordern sie die EU-Kommission auf, die zum 30. Oktober angekündigten neuen Commercial Terms sofort zu prüfen und bis zum Ende des Verfahrens zu untersagen.
Was soll sich an Metas Bedingungen ändern?#
Bisher bezieht sich die Lizenz, die Unternehmen Meta einräumen, im Kern auf das, was sie selbst auf Facebook oder Instagram teilen oder hochladen. Nach der neuen Klausel dürfte Meta laut den Verbänden auch die Domains, Webseiten und URLs automatisiert durchsuchen, indexieren, zwischenspeichern und auswerten, die mit diesen Posts verknüpft sind, samt allem, was darüber erreichbar ist. Für einen Verlag wäre das die eigene Website mit Archiv, Bildern, Videos und Audio. Verwendet werden dürften die Daten für Werbe- und Geschäftsprodukte von Meta. DWDL zitiert dazu den Wortlaut der Klausel, der auch Test-Anmeldedaten für automatisierte Software vorsieht.
Das Training von KI-Modellen steht in der jüngsten Fassung nicht mehr ausdrücklich drin. Die Verbände halten das für Kosmetik: Grounding, Retrieval-Augmented Generation, Zusammenfassungen oder Empfehlungssysteme seien weiter erfasst, und die Verlage hätten keine Kontrolle über die Zwecke.
Welche Rechtsgrundlage nennen BDZV und MVFP?#
Sie berufen sich auf Artikel 6 Absatz 12 des Digital Markets Act, der Meta als Gatekeeper für Facebook und Instagram zu fairen und diskriminierungsfreien Zugangsbedingungen verpflichtet. Dazu kommt der Vorwurf einer missbräuchlichen Koppelung: Wer Metas Plattformen als Verbreitungsweg nutzt, müsste den Zugriff auf das gesamte Angebot außerhalb davon mitliefern. Eine Stellungnahme von Meta enthalten weder die Mitteilung noch der DWDL-Bericht.
Das Argument der Eile ist das stärkste Stück der Mitteilung. Ist ein Archiv einmal in Caches, Suchindizes oder Vektordatenbanken gelandet, lässt sich kaum noch nachweisen, was gelöscht wurde. Beim BDZV-Kongress Anfang Oktober stand Plattformmacht schon auf dem Programm, jetzt hat die Debatte eine Frist: Die neue Klausel soll ab dem 30. Oktober gelten. Verlage, die Facebook und Instagram als Reichweitenkanal nutzen, sollten bis dahin klären, welche ihrer Accounts unter die Commercial Terms fallen und wie ihre Seiten mit Metas Crawlern umgehen.



