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Nach Düsseldorf auch Köln: Die Netzkennung auf dem Handy ist keine Werbefläche

Nach dem OLG Düsseldorf wertet auch das Landgericht Köln die Netzkennung „Im besten Netz“ der Telekom als unzumutbare Belästigung. Was Marken daraus lernen.

Smartphone mit dunklem Bildschirm auf einem Schreibtisch neben einem Ladekabel (Symbolbild)
Die Statusleiste gehört der Kundschaft, nicht der KampagneKI-generiertes Bild

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Köln hat der Telekom Deutschland mit Urteil vom 17.09.2026 verboten, die Netzkennung „Telekom.de“ durch den Slogan „Im besten Netz“ zu ersetzen; geklagt hatte der vzbv.
  • Im Verfahren von 1&1 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen dieselbe Aktion bestätigt und zusätzlich einen Verstoß gegen die DSGVO gesehen.
  • Das Kölner Urteil ist nicht rechtskräftig, die Telekom hat Berufung zum OLG Köln eingelegt.
Inhalt
  1. Was hat die Telekom gemacht?
  2. Warum werten die Gerichte das als Belästigung?
  3. Ist der Streit damit entschieden?
  4. Wo verläuft jetzt die Grenze für Marken?

Das Landgericht Köln hat der Telekom Deutschland verboten, die Netzkennung auf den Smartphones ihrer Kundschaft für Werbung zu nutzen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Urteil vom 17.09.2026 am 26.10.2026 veröffentlicht hat. Vor Gericht verliert die Telekom damit nicht zum ersten Mal: Im Verfahren, das 1&1 angestrengt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Aktion.

Was hat die Telekom gemacht?#

Im Januar 2026 tauschte die Telekom im Rahmen einer Werbekampagne die Kennung „Telekom.de“ oben in der Statusleiste gegen den Spruch „Im besten Netz“. Zu sehen war er laut vzbv auf dem Sperrbildschirm und im Controlcenter, abschalten ließ er sich nicht. Auf die Geräte kam die Änderung per Over-the-Air-Update, wie die Kanzlei GvW Graf von Westphalen schreibt, die 1&1 vertreten hat. Die Kampagne lief unter „Besser im besten Netz“.

Warum werten die Gerichte das als Belästigung?#

Beide Gerichte sehen eine unzumutbare Belästigung. Das Landgericht Köln argumentiert, die Störung gehöre zur Werbewirkung: Viele hielten die Anzeige zuerst für ein Problem mit der Verbindung und müssten sich deshalb mit dem Slogan befassen. Das OLG Düsseldorf ging nach Angaben von GvW einen Schritt weiter. Für das Update habe die Telekom Kundendaten wie die IMSI ohne Rechtsgrundlage nach der DSGVO verarbeitet, und solche Verstöße könnten Mitbewerber wettbewerbsrechtlich verfolgen (Az. I-20 U 63/26).

Ist der Streit damit entschieden?#

Noch nicht ganz. Das Kölner Urteil (Az. 33 O 55/26) ist nicht rechtskräftig, die Telekom hat laut vzbv Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt. Die gewohnte Kennung hatte die Telekom nach der Düsseldorfer Verfügung bereits wiederhergestellt.

Wo verläuft jetzt die Grenze für Marken?#

Die Urteile betreffen einen Netzbetreiber, die Begründung reicht weiter. Wer technischen Zugriff auf Geräte und Oberflächen seiner Kundschaft hat, etwa Smart-TV-Hersteller, Autobauer mit vernetzten Displays oder Anbieter vorinstallierter Apps, dürfte Werbung an Stellen, die eine Funktion anzeigen und sich nicht abwählen lassen, kaum noch ohne Einwilligung platzieren. Das Landgericht Köln warnt ausdrücklich davor, dass solche Aktionen Schule machen, weil sich mit einer einzigen Änderung sehr viele Menschen zugleich erreichen lassen. Hinzu kommt die Düsseldorfer Linie: Schon die Auswahl der Geräte für eine Werbeaktion ist Datenverarbeitung zu Werbezwecken.

„Die Werbung wurde den Kund:innen auf dem Display ihres Smartphones aufgezwungen, sie ließ sich nicht einmal deaktivieren“, sagt Jana Brockfeld vom vzbv. Genau dieser fehlende Ausschalter dürfte der Prüfstein für jede Kampagne sein, die auf Bildschirmen der Kundschaft statt auf gebuchten Flächen läuft.

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