News aus Marketing, Media und Agenturen
Newsletter

BGH prüft, ob Cookie-Drittanbieter haften, wenn die Einwilligung fehlt

Der BGH verhandelt am 8. Oktober über die Haftung von Cookie-Drittanbietern (I ZR 5/26). Ein Urteil wird erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof verhandelt am 8. Oktober 2026 ab 9 Uhr (I ZR 5/26) über die Haftung von Cookie-Drittanbietern.
  • Die Vorinstanzen gaben dem Kläger im Kern recht: 1.500 Euro vom Landgericht, 100 Euro vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
  • Laut dpa ist heute noch kein Urteil zu erwarten; es dürfte in einigen Wochen oder Monaten folgen.
  • Die EU-Kommission schlug im November 2025 vor, Cookie-Einstellungen künftig einmal pro Gerät zu speichern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt heute ab 9 Uhr die Frage, ob ein Unternehmen haftet, das auf Webseiten anderer Betreiber Cookies bereitstellt, wenn diese ohne vorherige Einwilligung auf dem Endgerät der Nutzer landen. Aktenzeichen: I ZR 5/26. Wie die Nachrichtenagentur dpa über HORIZONT berichtet, spricht der erste Zivilsenat heute voraussichtlich noch kein Urteil.

Die Linie des Oberlandesgerichts: Der Anbieter muss die Einwilligung absichern#

Nach der Darstellung des BGH sieht das Berufungsgericht den Paragrafen 25 TDDDG nicht auf Anbieter digitaler Dienste beschränkt. Die beklagte Firma müsse sicherstellen, dass ihr der Webseitenbetreiber die Einwilligung übermittelt, bevor sie Cookies speichert. Mit der Revision will die Firma die Klage vollständig abgewiesen sehen.

Hintergrund ist ein Webseitenbesuch: Der Kläger, eine Privatperson, besuchte am 22. März 2022 mehrere Webseiten. Die Beklagte ist laut BGH ein Technologie- und Analyseunternehmen. Ob sie dabei Cookies setzte, wie viele und für welche Auswertung, ist zwischen den Parteien weiter strittig. Der Kläger verlangt Unterlassung und mindestens 1.500 Euro immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach ihm die 1.500 Euro zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte am 11. Dezember 2025 zur Unterlassung und zu 100 Euro, laut dpa vor allem, weil der Kläger das Setzen der Cookies bewusst herbeigeführt habe.

Was für Tracking-Anbieter, Werbetreibende und Agenturen offen bleibt#

Die CMS-Anwältin Laura Dereje ordnet das Verfahren laut dpa so ein: Bestätige der BGH die Linie des Oberlandesgerichts, dürften vertragliche Zusicherungen der Webseitenbetreiber allein nicht mehr genügen, zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen wären nötig. Ob Endnutzer dann häufiger klagen, sei offen. Offen sei zudem, ob ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn Verstöße massenhaft und automatisiert herbeigeführt werden. Diese Frage lasse der BGH in einem anderen Verfahren vom Europäischen Gerichtshof klären.

Für Werbetreibende und Agenturen, die Analyse- und Trackingdienste einbinden, hängt damit viel an einer Frage: Reicht die Zusage des Seitenbetreibers, oder muss der Anbieter selbst prüfen? Parallel liegt ein Vorschlag der EU-Kommission vom November 2025 auf dem Tisch, der die Cookie-Banner reduzieren soll: Nutzer sollen ihre Einstellung auf dem eigenen Gerät hinterlegen, sie wird dann automatisch an die Seiten übermittelt, in der Regel einmal pro Gerät. Europaparlament und Rat haben sich laut dpa dazu noch nicht positioniert.

Mit einem Urteil des Senats rechnet dpa nicht heute, sondern in einigen Wochen oder Monaten. Erst dann zeigt sich, ob der BGH der Linie des Oberlandesgerichts folgt.

Mehr zum Thema