BGH kippt Amazons Prime-Klausel: Abo-Anbieter müssen Widerspruchsrechte klar regeln
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 die Klausel für unwirksam erklärt, auf die Amazon die Prime-Preiserhöhung von 2022 stützte (III ZR 205/25).
- Grund ist Intransparenz: Aus den AGB ging nicht klar hervor, ob Kunden eine Erhöhung nur per Kündigung oder auch per Ablehnung abwehren können.
- Amazon senkt den Beitrag für Altkunden laut DWDL vorübergehend; über Rückzahlungen entscheidet eine Sammelklage vor dem OLG Hamm.
- Laut MEEDIA hält das OLG Hamm auch die Preisklausel von DAZN für intransparent, das Urteil wird für den 18. November erwartet.
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 die Klausel gekippt, mit der Amazon 2022 die Preise laufender Prime-Abos erhöhte (Pressemitteilung Nr. 184/2026, Az. III ZR 205/25). Verboten sind Preiserhöhungen damit nicht. Der Senat stört sich an der Intransparenz: Aus den AGB ging nicht deutlich hervor, ob Abonnenten eine Erhöhung nur durch Kündigung oder auch durch einfache Ablehnung abwehren können. Diese Frage stellt sich bei jedem Abo, das Preise per Klausel anpasst, auch bei Streamingdiensten.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Amazon hatte den Monatsbeitrag zum September 2022 von 7,99 auf 8,99 Euro angehoben, den Jahrespreis von 69 auf 89,90 Euro, und dafür Kostensteigerungen durch die Inflation genannt. In der Mail an die Mitglieder stand als Ausweg nur die Kündigung.
| Datum | Gericht | Ergebnis |
|---|---|---|
| 15.01.2025 | Landgericht Düsseldorf, 12 O 293/22 | Unterlassungsklage gegen die Klausel erfolgreich |
| 30.10.2025 | Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 19/25 | Berufung Amazons zurückgewiesen, Revision zugelassen |
| 01.10.2026 | Bundesgerichtshof, III ZR 205/25 | Revision erfolglos, Klausel unwirksam |
Amazon will den Beitrag laut DWDL vorübergehend senken, und zwar für alle, die schon vor dem 15. September 2022 Mitglied waren und ihr Abo seitdem nicht geändert haben. Mit dem Urteil sei man „nicht einverstanden“, zitiert DWDL eine Sprecherin. Geld für die vergangenen Jahre gibt es damit nicht automatisch; darum geht es in einer Sammelklage der Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Streaming-Abos stehen vor derselben Frage#
Für Medienhäuser ist das Urteil mehr als ein Amazon-Fall. Wer Preise im laufenden Abo anheben will, muss den Kunden nun unmissverständlich sagen, welche Rechte sie haben. Wie MEEDIA berichtet, hat das OLG Hamm die einschlägige Klausel von DAZN bereits „intransparent und unangemessen“ genannt. Auch Prime Video selbst ist noch vor Gericht: Gegen die im Februar 2024 eingeführte Werbung im Programm klagte die Verbraucherzentrale Sachsen, scheiterte laut DWDL im Juli in erster Instanz und legte Revision ein.
Für Anbieter, die Werbung und Bezahlpreis in einem Abo mischen, dürfte die Rechnung damit enger werden: Eine Preis- oder Modelländerung mit ausdrücklicher Zustimmung ist rechtlich sicherer, kostet aber Abonnenten, die nicht zustimmen. Wie Prime Video als Werbeträger zuletzt dastand, zeigt unser Bericht zur Champions-League-Messung. Die nächste Antwort für Sportstreaming kommt aus Hamm: Dort wird das DAZN-Urteil laut MEEDIA für den 18. November erwartet.



